<<<Meines Wissens kann keiner ne Impfung verlangen, solange wir nicht auf Ausstellungen gehen etc>>>
Aber hallo, wie kommst du denn darauf?
Der Gesetzgeber schreibt für jeden Hühnerhalter (egal, ob dieser nur ein einziges Huhn oder 100 hat) die regelmäßige Impfung gegen Newcastle Disease vor.
Diese Impfung kannst du entweder
-alle 3 Monate per Schluckimpfung machen - Vorraussetzung wäre ein TA, der dir entweder den Impfstoff aushändigt (darf er eigentlich nicht!) oder eben alle 3 Monate zu dir auf den Hof kommt und sich davon überzeugt, daß alle Tiere in seinem Beisein vom Impfstoff trinken. Der TA unterschreibt dir dann dein Impfzeugnis
- 1 x im Jahr per Spritze/Injektion vom TA
- Billiger kommst du in der Regel weg, wenn du Mitglied in einem Geflügelzuchtverein vor Ort wirst und dich bei denen an die Impfungen anschliesst.
Wenn du deine Tiere nicht impfst
- droht dir ein saftiges Bussgeld
- bist du voll regresspflichtig. D.h. tritt bei deinen Tieren eine Infektion mit ND auf, wird um dich herum ein 13 km Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet eingerichtet. Lass mal in diesem Gebiet jemanden sitzen, der mit Geflügelfleisch oder Eiern handelt, dann kommt ein ordentlicher Batzen zusammen.
Ich kann dir nur dringend empfehlen, sofort zu handeln und die Impfung in die Wege zu leiten - du bist bereits beim VetAmt aufgefallen!
Auszug aus der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) (Geflügelpest-VO)
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt
Aber hallo, wie kommst du denn darauf?
Der Gesetzgeber schreibt für jeden Hühnerhalter (egal, ob dieser nur ein einziges Huhn oder 100 hat) die regelmäßige Impfung gegen Newcastle Disease vor.
Diese Impfung kannst du entweder
-alle 3 Monate per Schluckimpfung machen - Vorraussetzung wäre ein TA, der dir entweder den Impfstoff aushändigt (darf er eigentlich nicht!) oder eben alle 3 Monate zu dir auf den Hof kommt und sich davon überzeugt, daß alle Tiere in seinem Beisein vom Impfstoff trinken. Der TA unterschreibt dir dann dein Impfzeugnis
- 1 x im Jahr per Spritze/Injektion vom TA
- Billiger kommst du in der Regel weg, wenn du Mitglied in einem Geflügelzuchtverein vor Ort wirst und dich bei denen an die Impfungen anschliesst.
Wenn du deine Tiere nicht impfst
- droht dir ein saftiges Bussgeld
- bist du voll regresspflichtig. D.h. tritt bei deinen Tieren eine Infektion mit ND auf, wird um dich herum ein 13 km Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet eingerichtet. Lass mal in diesem Gebiet jemanden sitzen, der mit Geflügelfleisch oder Eiern handelt, dann kommt ein ordentlicher Batzen zusammen.
Ich kann dir nur dringend empfehlen, sofort zu handeln und die Impfung in die Wege zu leiten - du bist bereits beim VetAmt aufgefallen!
Auszug aus der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) (Geflügelpest-VO)
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt